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„Pass ja auf, dass die Originalverpackung nicht verloren geht.“ Den Satz kennen viele Verbraucher und so sammeln sich Verpackungen von diversen Waren in ihrem Haushalt an. Das ist allerdings nicht notwendig, denn gesetzlich gelten die Gewährleistungsansprüche bei mangelhaften Produkten immer. Ob die Originalverpackung noch erhalten ist oder nicht spielt keine Rolle.
Eine Ausnahme muss allerdings im Bezug auf Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software beachtet werden. Es tritt hier eine Sonderregelung ein, wenn der Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurde. In dem Fall gilt das Gesetz für mangelhafte Produkte nicht mehr.
Jeder Käufer hat ansonsten das Recht seine defekte Ware reparieren zu lassen beziehungsweise umzutauschen. Nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuch gilt das Recht der Verjährung fünf Jahre bei Bauwerken und ansonsten zwei Jahre. Im Normalfall besitzt der Käufer immer zwei Jahre Rückgaberecht, auch wenn von mehreren Anbietern nur ein Jahr explizit genannt wird.
Der Kunde kann darüber hinaus laut § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach einer Nacherfüllung verlangen, wenn das Produkt mangelhaft ist. Er hat also das Recht auf die Beseitigung des Mangels. Dabei ist zu beachten, dass der Verkäufer die Kosten für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat.
Die genannten Kosten sowie die Rückerstattung ohne die Originalverpackung stellen für die Händler des Öfteren Probleme dar. Die unvollständige Ware lässt sich nämlich nicht mehr so leicht verkaufen oder nur mit Preisnachlässen. Alternativen sind ihnen jedoch keine gegeben. Sie müssen sich an das Gesetz halten, welches jedoch die oben genannte Ausnahme vorsieht.
Ein weiterer Vorteil bietet sich dem Kunden indem es ihm offen steht von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Eine Minderung wird dann, wenn es erforderlich ist, geschätzt. Hat der Kunde aber bereits den kompletten Preis überwiesen, so steht es dem Verkäufer offen, den Mehrbetrag zurückzuerstatten.
Bei all diesen Bestimmungen muss jedoch darauf Wert gelegt werden, dass das Produkt auch wirklich Mängel besitzt oder defekt ist. Ansonsten steht es dem Kunden in keiner Weise zu, die Ware umzutauschen. Bietet der Verkäufer trotzdem einen Umtausch an, so liegt es an ihm die Bestimmungen festzulegen. Hierbei kann er dann natürlich die Originalverpackung einfordern. Nach zwei Wochen ist das Umtauschrecht aus persönlichen Gründen sowieso in den meisten Geschäften abgelaufen. Es besteht also spätestens dann keine Pflicht mehr, die Verpackung aufzuheben.
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