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Reform des Unterhaltsrechtes verbessert die Lage von Kindern (Teil 2)


20.02.2008 (S. Petersohn) Kategorie: Politik

Bild: www.stern.de

Im Jahr 2004 begann die schrittweise Überarbeitung des mittlerweile 30 Jahre alten Unterhaltsrechtes, welches sich noch an dem Modell der Hausfrauen-Ehe orientiert. Die Wertvorstellungen und Lebensweisen haben sich seitdem stark verändert. Die Scheidungsrate steigt beständig. Nichteheliche Lebensgemeinschaften und „Patchwork-Familien“, in denen geschiedene Männer und Frauen mit gemeinsamen Kindern oder denen aus der vorhergegangenen Ehe zusammen leben, sind keine Seltenheit. Ab dem 1. Januar 2008 treten die neuen Regelungen in Kraft. Nun besteht also die Hoffnung, dass der Rechtsbereich im 21. Jahrhundert angekommen ist. Doch auch die Neuerungen haben ihre Tücken.

Der erste Teil dieser Serie hat Ihnen zunächst die neuen gesetzlichen Änderungen vermittelt. Demgegenüber wird sich der zweite Teil nun mit den Nachteilen beziehungsweise Gefahren der Reform befassen.

Wie im ersten Teil der Life-Go Serie zur Unterhaltsrechtsreform bereits erläutert wurde, besteht eine der größten Änderungen der Reform in der Veränderung der Rangstellung der Unterhaltsberechtigten. Teilten sich vorher Kinder und Ehefrau den ersten Platz, so nehmen ihn von nun an nur noch die Kinder ein. Damit soll sichergestellt werden, dass ihnen in jedem Fall eine finanzielle Unterstützung zukommt. Das stellte vor der Reform insbesondere bei einkommensschwachen Unterhaltszahlern ein Problem dar.

Kritik an der Reform: Bekommen Kinder immer noch nicht genug Geld?

Einige Rechtsexperten meinen, dass manchen Kindern am Ende weniger Geld zur Verfügung steht als vor den Neuerungen. Das hängt zum einen mit der veränderten Rangfolge zusammen. Vor der Änderung konnte ein unterhaltspflichtiger Vater die finanziellen Verpflichtungen für seine Exfrau, die zusammen mit den Kindern auf dem ersten Rang stand, von der Steuer absetzen. Nun müssen zuerst die Kinder versorgt werden. Die Zahlungen für den Nachwuchs sind nicht steuerlich absetzbar, weshalb nun insgesamt weniger Geld zum Verteilen übrig bleibt als vorher. Schließlich kann jetzt auch die Unterstützung der erziehungsberechtigten Frau auf dem zweiten Rang nicht mehr steuerlich abgegolten werden.

Ein zweiter Grund besteht in der veränderten Kindergeldberechnung. Seit dem Inkrafttreten der Reform wird die Hälfte des Kindergeldbetrags von dem Mindestunterhalt des Kindes abgezogen. Der Grund liegt in der aus juristischer Sicht „bedarfsmindernden“ Wirkung der Unterhaltszahlung. So entsteht der für den Gesetzgeber günstige und beabsichtigte Effekt der Einsparung von Teilen der Kindergeldauszahlung. Ein Fünfjähriger bekommt also ursprünglich 265,00 Euro Mindestunterhalt. Von dem Betrag werden jedoch 77,00 Euro Kindergeld abgezogen, so dass ihm letztendlich 188,00 Euro an finanzieller Unterstützung vom Unterhaltsverpflichteten verbleiben.

Fazit: Die Lage von Kindern verbessert sich kaum

Kritiker sehen demnach keine unmittelbare Verbesserung der Lage von Kindern, wenn die finanzielle Zuwendung durch die Reform sinkt. Nichtsdestotrotz sind die veränderte Rangfolge der Zahlungsberechtigten und die Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern als Erfolge zu verbuchen. Auch das Aufbrechen eines fast traditionellen Lebensmodells im Falle der Scheidung kann als Fortschritt gewertet werden. Es ist nun nicht mehr so einfach als Geschiedener jahrelang ohne Beschäftigung von den Unterhaltszahlungen des ehemaligen Partners zu leben.

Die gesetzlichen Neuerungen im Unterhaltsrecht erweisen sich somit weder als unfehlbares juristisches Meisterwerk noch als gescheiterter Reformversuch. Letztlich wird die Rechtsprechungspraxis zeigen, ob die veränderten Gesetze ein geeignetes Instrument sind. Es geht hier vor allem um die finanzielle Versorgung von Kindern, die im Falle einer Scheidung oder Trennung besonders betroffen sind.

Was halten Sie von der Reform? Diskutieren Sie mit uns im Life-Go-Forum.



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