|
|
Ein Sieg für den Datenschutz
25.03.2008 (B. Seberkste)
Kategorie: Europa
|
|
Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zum Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung verkündet. Datenschützer betrachten den Rechtsspruch als klaren Sieg für die Bürgerrechte. Am 9. November 2007 wurde das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vom Parlament verabschiedet. Es handelt sich dabei um die Umsetzung einer EG-Richtlinie, der zufolge alle Daten wie Telefon- oder Internetverbindungen von den Anbietern ein halbes Jahr lang gespeichert werden müssen.
Datenschützer, darunter auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar, äußerten Bedenken gegen das neue Gesetz. Es orientiere sich zwar an der EG-Richtlinie, gehe aber in verschiedenen Punkten weit darüber hinaus. Jeder Bürger, so Vertreter des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, werde durch dieses Gesetz ohne konkreten Grund wie ein Straftäter behandelt. Das sei als gravierender Eingriff in die Grundwerteordnung des Rechtsstaates zu werten.
Der Arbeitskreis reichte umgehend eine Verfassungsbeschwerde ein. Bis zum 31. Dezember 2007 hatten sich schon 30.000 Bundesbürger angeschlossen. Vertreten werden sie von einem Berliner Rechtsanwalt. Es handelt sich dabei um die größte Verfassungsbeschwerde aller Zeiten, welche eine 150-seitige Beschwerdeschrift umfasst.
Am Mittwoch, dem 19. März 2008 war es dann soweit: Das Bundesverfassungsgericht verkündete sein Urteil. Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung wird nicht aufgehoben. Verwendet werden dürfen die Daten aber nur im konkreten Verdachtsfall eines schweren Verbrechens, wie zum Beispiel Mord. Eine Verwendung der Daten ohne konkreten Anlass widerspreche dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.
Doch dies ist nur ein vorläufiges Urteil. Die Slowakei und Irland haben bereits 2006 beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Richtlinie zur verdachtsunabhängigen Speicherung von Telefon- und Internetdaten erhoben. Eine endgültige Entscheidung über die Zukunft des Gesetzes ist noch nicht abzusehen. Sie hängt nun vom Rechtsspruch des Europäischen Gerichtshofes ab.
|
|