|
Immer wieder werden Behauptungen laut, Privatpatienten würden hinsichtlich der Wartezeiten in ärztlichen Praxen, der Art der Behandlung oder auf andere Weise gegenüber gesetzlich Versicherten bevorzugt. Ob die Vorwürfe immer zutreffend sind, lässt sich im Einzelnen nur schwerlich nachweisen. Der Umstand, dass Kassenpatienten länger auf einen Termin beim Facharzt warten müssen, wurde jedoch kürzlich von einer Studie der Universität Köln untersucht und nachgewiesen.
Mitarbeiter des Instituts für Gesundheitsökonomie vereinbarten Termine bei insgesamt 189 Ärzten im Raum Köln-Bonn-Leverkusen. Sie gaben sich entweder als Privat- oder Kassenversicherte aus und baten um einen Termin. Das Ergebnis bestätigt, was von vielen Patienten schon lange angenommen wurde. Mitglieder der gesetzlichen Kassen müssen bis zu drei Mal länger auf einen Termin beim Facharzt warten als privat versicherte. Während diese im Schnitt nach knapp zwölf Tagen etwa einen Termin für eine Magenspiegelung erhielten, waren es bei den Kassenpatienten nahezu 37 Tage. Das ist ein erschreckender Unterschied, insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass eine Gastroskopie auch bei dem Verdacht auf schwerwiegende Erkrankungen wie beispielsweise Krebs als Untersuchungsmethode eingesetzt wird. Ein ganzer Monat Wartezeit kann sich daher als lebensbedrohlich für den Krankheitsverlauf darstellen.
Es liegt auf der Hand, dass eine solche Verfahrensweise kritikwürdig ist. So entsteht der Eindruck einer Zwei-Klassen-Medizin, bei der die Mitglieder der gesetzlichen Kassen offensichtlich die schlechteren Karten haben. Vor allem stellt sich aber die Frage, wie es überhaupt zu einer solchen Vorgehensweise kommen konnte. Sind dafür wirklich ausschließlich die Ärzte verantwortlich, weil es ihnen mehr um ihre persönliche Bereicherung geht als um das Wohl der Patienten? Es wäre sicher die einfachste Lösung, sie als die Schuldigen zu brandmarken und ihnen gewissenloses und unethisches Handeln vorzuwerfen. Um jedoch die wirklichen Gründe dafür zu ermitteln, warum eine solche Terminhandhabung offensichtlich von vielen Ärzten praktiziert wird, muss der Blick auf die Motivation für die Verfahrensweise gerichtet werden. Dadurch wird unweigerlich die Frage aufgeworfen, wie die Kassensysteme funktionieren.
Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen
Generell lässt sich sagen, dass Mediziner den Preis, mit dem ihre Behandlungsleistungen vergütet werden, nicht selbst festsetzen dürfen. Er unterliegt unterschiedlichen Gebührenordnungen und einer diffizilen Regelung der Honorarverteilung. Das Honorar wiederum unterscheidet sich teilweise erheblich, je nachdem, ob der Patient privat oder gesetzlich krankenversichert ist.
Bei den privat Versicherten unterliegt die Abrechnung einer amtlichen Gebührenordnung für Ärzte. Dabei gibt es für die jeweilige ärztliche Leistung sogenannte Leistungspunkte, die genau festgelegt sind und schlussendlich in einen bestimmten Eurobetrag umgerechnet werden. Aufgrund bestimmter Merkmale wie etwa Besonderheiten, die während der Behandlung auftreten, darf vom Mediziner ein Steigerungsfaktor angesetzt werden. So ergibt sich schließlich das Honorar. Der Privatpatient bekommt nach der Behandlung die Rechnung zugesandt, deren Betrag er bezahlt und später von der Versicherung zurückerstattet bekommt. Somit werden die Kosten für die Leistungen meist ohne große Komplikationen abgedeckt.
Auch bei gesetzlich Versicherten existiert eine verbindliche Gebührenordnung, die durch ein Punktesystem geregelt wird. Jedem Arzt wird vierteljährlich pro Patient, der in der Praxis behandelt wird, eine bestimmte Menge an Punkten (Budget) zugeteilt. Die Punkte sind wiederum an bestimmte Leistungen gekoppelt. Das bedeutet, dass pro Behandlungsleistung, die einem Patienten zuteil wird, der Punktestand geringer wird.
Probleme des gesetzlichen Systems
Braucht ein Erkrankter mehr Leistungen, als seinem Arzt von der Krankenkasse Punkte zugeteilt wurden, wird die Situation schwierig. Denn wenn der betreuende Mediziner die Behandlung trotzdem weiterführt, muss er damit rechnen, dass die zusätzlichen Leistungen von der Krankenkasse nicht vergütet werden. Ein überzogenes Punktekontingent lässt sich nur dadurch ausgleichen, dass ein anderer Patient die für ihn zugeteilten Punkte nicht aufgebraucht hat. Wenn er weniger Behandlungsleistungen als vorgesehen benötigte, bleiben die übrigen Punkte somit für die Zusatzbehandlungen des Anderen „frei“. Eine solche Verrechnung von Punkten ist jedoch nicht immer möglich. Die Bundesärztekammer verweist in Zusammenhang mit den Ergebnissen der Studie der Universität Köln darauf, dass die vorgegebenen Budgets oft schon vor Ende des Quartals ausgeschöpft seien. Als Folge entsteht für viele Ärzte die Notwendigkeit, ihre Patienten kostenlos zu behandeln oder aber zu versuchen, Termine ohne akute Dringlichkeit in das nächste Vierteljahr zu verlegen.
Das Handeln der Mediziner ist zwar in gewisser Weise nachvollziehbar, denn trotz allem Idealismus und Nächstenliebe arbeitet auch ein Arzt nicht gerne kostenlos. Dennoch stellt sich die Frage, inwieweit die Vorgehensweise ethisch vertretbar ist. Es ist klarzustellen, dass die Dringlichkeit einer ärztlichen Untersuchung als ausschlaggebend für die Wahl des Termins sein sollte. Doch wie kann vor einer Behandlung, wenn noch keine Untersuchungsergebnisse vorliegen, entschieden werden, ob es sich bei dem Patienten um einen dringenden Fall handelt? Das grundsätzliche Problem bleibt bestehen und letzten Endes ist der Patient der Leidtragende. Es besteht also Handlungsbedarf.
Gäbe es eine leistungsbezogene Gebührenordnung, die unabhängig von der Art der Krankenkasse dem Arzt immer das gleiche Entgelt zahlen würde, wären die größten Schwierigkeiten aus der Welt geschafft. Ein Ansatz zur Lösung des Gesamtproblems könnte die Reform der Honorare für Ärzte sein, die Kassenpatienten behandeln. Sie soll 2009 in Kraft treten und das Gesamtvolumen um 2,5 Milliarden Euro aufstocken. Ob das allerdings ausreichen wird, um eine fassbare Verbesserung der Lage zu erreichen, wird sich erst dann zeigen.
|