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Schule und Universitäten
Vorhaben:
In diesem Feld werden die Zuständigkeiten der Länder nochmals gestärkt. Mit dem Wegfall des Hochschulrahmengesetzes verliert der Bund die Zuständigkeit für die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“. In den Bereichen der Hochschulzulassungen und der Hochschulabschlüsse sollen die Länder künftig von den Bundesregelungen abweichen dürfen.
Außerdem wird aus dem Katalog der Gemeinschaftsaufgaben (Artikel 91a) der „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ gestrichen. Die Länder handelten diesbezüglich jedoch die verfassungsrechtliche Regelung aus. Ihnen stünden bis 2019 Ausgleichszahlungen des Bundes für den Wegfall von Gemeinschaftsaufgaben (Hochschulbau und Bildungsplanung) zu.
Der Artikel 91b über die „Bildungsplanung und Förderung der Forschung“ soll neu formuliert werden. Dabei soll die „Bildungsplanung“, bei der Bund und Länder zusammenwirken könnten, entfallen. Bei der Forschungsförderung soll es in „Fällen überregionaler Bedeutung“ Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern geben.
Kritik:
Ein herausragender Kritikpunkt ist, dass der Kompetenzbereich für die Bildungspolitik vollständig auf die Länder übergehen soll. Weiter wird kritisiert, dass die Einflussmöglichkeiten des Bundes auch hinsichtlich der Bildungsplanung oder der Finanzhilfen erlöschen. An den Universitäten sieht es folgendermaßen aus:
Gerade 70 % des Geldes werden für den Hochschulbau an die Länder überwiesen. Die Verwendung des Geldes bleibt den Ländern überlassen. Der Bund verzichtet somit auf seine Kontrollbefugnisse. Ihm bleibt einzig die Forschungsförderung.
Die Lehrer- und Elternverbände, die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Wissenschaftsrat und die Hochschulrektorenkonferenz machen gegen die Reform mobil, was vor allem bei der SPD auf eine positive Resonanz stößt. Dies hat zur Folge, dass sich die Stimmen in der Fraktion mehren, die für Nachbesserungen eintreten.
Beamtenrecht
Vorhaben:
In zweierlei Hinsicht soll das Beamtenrecht geändert werden: In Artikel 33 (öffentlicher Dienst) soll der Hinweis auf die „hervorgebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ mit der Aussicht ergänzt werden, diese seien „fortzuentwickeln“. Die Zuständigkeit des Bundes für die Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst (Artikel 74a) soll aufgehoben werden und sein Inhalt auf neue Weise in die konkurrierende Gesetzgebung (Artikel 74) eingefügt werden. So soll die Zuständigkeit für „Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ für Landes- und Kommunalbeamte und auch Richter in den Ländern diesen übertragen werden. Die „Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Gebietskörperschaften liegen weiterhin in der Kompetenz des Bundes.
Kritik:
Länder, deren finanzielle Mittel und Möglichkeiten erschöpft bzw. sehr begrenzt sind, halten die Idee für unangebracht, die Bezahlung ihrer Beamten zu übernehmen. Sie befürchten, dass die Kluft zwischen finanzschwachen und finanzstarken Ländern weiter wächst. Weiter geben sie zu bedenken, dass die finanzstärkeren Länder Beamte finanzschwächerer Länder abwerben könnten.
In einer Pressekonferenz direkt im Anschluss an die Sondersitzung des Bundeskabinetts zum Thema Föderalismusreform vom 6. März 2006 äußerte Bundeskanzlerin Angela Merkel folgendes:
„Die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer Struktur der Länder und des Bundes hat damit Handlungsfähigkeit bewiesen. Wir haben deutlich gemacht, dass wir Verantwortlichkeiten in Zukunft klarer zuordnen wollen. Das bedeutet, dass die Länder in bestimmten Bereichen sehr viele erweiterte Handlungsmöglichkeiten haben. Das hat auch Auswirkungen auf die Arbeit der Landtage, die wieder an Bedeutung gewinnen wird. Auf der anderen Seite hat der Bund verstärkte Handlungsmöglichkeiten und kann seinerseits auch erreichen, dass eine Vielzahl von Gesetzen, die heute zustimmungspflichtig sind, dann voll in die Verantwortlichkeit des Bundes fallen.“
Weiter sagte sie: „Ich glaube, dass für die Entscheidungsschnelligkeit, die heute im 21. Jahrhundert von großer Bedeutung ist, diese Föderalismusreform außerordentliche Wichtigkeit besitzt. Wir brauchen zum Teil schnelle Entscheidungen. Auch für die Bürgerfreundlichkeit ist diese Föderalismusreform ein wichtiger Schritt, denn die Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland werden in Zukunft wieder besser sagen können, wer für welche politische Entscheidung voll Verantwortung trägt. Genau dies ist auch ein Anliegen dieser Föderalismusreform.“
Die Föderalismusreform soll bis zur Sommerpause das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben. Doch wie sich die einzelnen Vorhaben umsetzen lassen und inwieweit eine bessere Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit gewährt wird, wird sich erst bei praxisnaher Anwendung herausstellen. Auch soll die Reform zu einer Entlastung des Bundes und zu mehr Eigenverantwortung der Länder führen.
Die geäußerten Kritikpunkte sind Argumente gegen die Vorhaben bzw. einzelne Teile davon. Dennoch kann nicht explizit behauptet werden, dass die Konzepte unweigerlich negativen Einfluss auf die Bundesrepublik Deutschland haben.
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