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Vielerorts gibt es Diskussionen darüber, in Österreich ist es nun seit kurzem Pflicht und Gesetz: Jeder Fahrer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ist seit 15. November 2005 dazu verpflichtet, sowohl ganzjährig als auch ganztägig, im Ortsgebiet wie auch auf Freilandstraßen ein spezielles Tagfahrlicht oder das Abblendlicht seines Fahrzeuges einzuschalten. Durch eine kurzfristige Gesetzesnovelle ist auch die Verwendung von Nebelscheinwerfern, sofern diese im Fahrzeugvorbau eingebaut sind, zulässig. Bei Staus oder längeren Stehzeiten ist die Regelung „Licht am Tag“ nicht wirksam, da die Regelung nur während des ausdrücklichen „Fahrens“ gilt.
Am 14. April 2006 war die Schonfrist für Lichtverweigerer endgültig beendet. Ab dem 15. April wurden die lichtlosen Autofahrer abgestraft. Und das neue Gesetz wird, trotz längerer Diskussion um die Einführung der „Licht-Pflicht“, akzeptiert. So vermeldet der österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club (ÖAMTC) eine Steigerung der Lichtfahrer von 75 % auf über 91 % in seinem Erhebungsgebiet.
Die Untersuchungen wurden alle mit ca. 5000 Autofahrern, bei Sonnenschein und guten Sichtverhältnisse durchgeführt. Vor der Lichtpflicht war nur ungefähr jeder zweite Österreicher ein Lichtfahrer.
Weiters berichtet der ÖAMTC auf seiner Homepage (www.oeamtc.at), dass die im Westen angesiedelten Autofahrer eher auf „Licht am Tag“ verzichten als die übrigen Österreicher. Auf den Autobahnen sind tendenziell mehr Lichtfahrer anzutreffen als im Ortsgebiet, auch wenn hier die Zahl der Lichtfahrer am eindeutigsten zugenommen hat. In der Hauptstadt Wien verzeichnet man eine Steigerung der Lichtfahrer auf knappe 90 %.
Die neue Regelung betrifft aber nicht nur Österreicher. Auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen (ebenso Busse und LKW) müssen in Österreich nun immer mit Licht fahren. Ansonsten drohen Geldstrafen. Diese reichen von € 15, für einen Strafzettel, bis hin zu Anzeige und Strafe bis € 5.000 bei Nichtbezahlung (oder falscher Beleuchtung bei Dunkelheit oder Sichtbehinderung).
Die Bestimmungen, die für Dunkelheit oder schlechte Sicht (z.B. im Tunnel) gelten, bleiben unverändert. Tagfahrleuchten reichen hierfür nicht aus und sind daher verboten!
Ab sofort sind folgende Lichtquellen, bei Tag und guten Sichtverhältnissen, erlaubt:
-Nebelscheinwerfer alleine
-Nebelscheinwerfer und Abblendlicht (diese Kombination sollte jedoch auf Grund des hohen Energieverbrauches und Lampenverschleißes vermieden werden)
-Abblendlicht (sowohl Begrenzungslicht, Kennzeichenleuchten und Schlussleuchten sind aktiviert - die komplette serienmäßige Fahrzeugbeleuchtung ist aktiviert)
-Abblendlicht (gedimmt)
-Tagfahrleuchten, die speziell nachgerüstet wurden und sich beim Betätigen der Zündung automatisch ein- und ausschalten. Vorteile: geringer Stromverbrauch und billiger Lampentausch, Blendwirkungen sind ausgeschlossen und der Kraftstoffverbrauch ist geringer als bei der Verwendung von z.B. Abblendlicht.
Ab sofort sind folgende Lichtquellen, bei Tag und guten Sichtverhältnissen, laut dem ÖAMTC verboten:
-das Begrenzungslicht alleine (bislang erlaubt)
-unbeleuchtet fahren
-zu stark gedimmtes Abblendlicht ohne die vorgeschriebenen Mindestwerte für die Leuchtstärke
Wie der zweite österreichische Mobilklub ARBÖ (www.arboe.or.at) vermeldet, wird die Wirksamkeit von „Licht am Tag“ nach zwei Jahren auf Verkehrssicherheit geprüft. Wissenschaftliche Untersuchungen bewerten diese und etwaige Vorschläge oder Verbesserungen werden dem Nationalrat anschließend vorgelegt. Insgesamt glaubt man jedoch, dass sich die neue Regelung positiv in der Unfallbilanz niederschlagen wird. Hoffen wir es!
Als Standard gilt für Personenkraftwagen laut Wikipedia folgendes:
- Fernlicht zum Ausleuchten der Fahrbahn, wenn kein Gegenverkehr geblendet wird.
- Abblendlicht, um das Blenden des Gegenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.
- Standlicht (Begrenzungslicht), das gemeinsam mit Abblendlicht oder Fernlicht leuchten muss, so dass auch bei Ausfall einer der anderen Leuchten zumindest die Umrisse des eigenen Fahrzeuges für den Gegenverkehr zu erkennen sind.
- Parklicht, z.B. zum Parken auf nicht beleuchteten Flächen außerorts.
- Fahrtrichtungsanzeiger in orange (gelbroter) Farbe.
- Nebelscheinwerfer, die eine speziell ausgebildete Streuscheibe haben, um bei Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen keine Selbstblendung herbeizuführen.
- Weitstrahler, welche ein zusätzliches Fernlicht darstellen.
- Tagfahrleuchten, die beim Einschalten der Zündung automatisch eingeschaltet, beim Einschalten der Hauptbeleuchtung abgeschaltet werden. Diese haben eine vergleichbar geringe Lichtleistung und Leistungsaufnahme, dadurch steigt der Verbrauch nur geringfügig an. Die Abweichung von der sonstigen Regel, dass Frontbeleuchtung nur zusammen mit den Rückleuchten aktiviert werden darf, führte Anfangs - aufgrund des geringen Bekanntheitsgrades - zu Irritationen bei Verkehrskontrollen.
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