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Schärfere Kontrollen bei Missbrauch von Hartz IV


22.05.2006 (E. Engelhardt) Kategorie: Politik

Bild: www.paritaet.org

Die Bundesregierung verschärft den Kampf gegen den Missbrauch beim Arbeitslosengeld II und will damit 1,2 Milliarden Euro einsparen. Das Bundeskabinett billigte am vergangenen Mittwoch einen Gesetzesentwurf des Arbeitsministeriums zur Fortentwicklung der Hartz-IV-Reform. Somit müssen Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) noch in diesem Jahr mit schärferen Kontrollen ihrer Bedürftigkeit und härteren Sanktionen bei Ablehnung angebotener Jobs rechnen.

Das Optimierungsgesetz sieht vor, dass Arbeitsagenturen und Kommunen gesetzlich verpflichtet werden sollen, einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einzurichten. Jedes Job-Center soll durchschnittlich 200 Missbrauchsfälle pro Jahr aufdecken. Diesem Beispiel sollen dann Städte und Gemeinden folgen, sodass nach den Vorstellungen des Ministeriums etwa 90.000 Betrugsfälle verhindert werden können. Dies soll zu Einsparungen von 350 bis 440 Millionen Euro führen.

Zugleich würden Rechtsgrundlagen für den Datenabgleich geschaffen, um auch verschwiegene Einkommens- und Vermögensquellen aufzuspüren. Für das ALG II veranschlagt der Bund jährlich 24,4 Milliarden Euro und würde durch verschärfte Kontrollen Einsparungen von 5 % erzielen.

Unter den 50 Einzelmaßnahmen der Hartz-IV-Reform werden auch Sanktionen spürbar verschärft. Neuzugänge zum Arbeitslosengeld II sollen ein Sofortangebot für eine Stelle oder Qualifizierung erhalten, um ihre Arbeitsbereitschaft zu testen. Wer sich weigere, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, dem soll das ALG II um 30 % gekürzt werden. Weigert er sich innerhalb eines Jahres erneut, wird die Kürzung auf 60 % erhöht. In der zweiten Sanktionsstufe können dann auch die Miet- und Heizkosten entsprechend zusammengestrichen werden.

Verschärfte Regeln sieht das Gesetz auch für eheähnliche Gemeinschaften vor. Bedarfsgemeinschaften sollen aufgespürt werden, die weitere Einsparpotenziale bieten. Eine eheähnliche Gemeinschaft gilt, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenwohnen oder gemeinsame Kinder haben. Der Gesetzgeber vermutet, dass eheähnliche Gemeinschaften derzeit meist verschwiegen werden, um sich den vollen Regelsatz zu sichern.

Doch was so einfach scheint, ist durch oberste Rechtssprechung nicht gedeckt. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft erst dann vorliegt, wenn die Partnerschaft bereits mindestens drei Jahre existiert und über einfaches gemeinsames Wirtschaften hinausgeht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992). So gibt es nach dem BGB keinen unterhaltsrechtlichen Anspruch unter nicht verheirateten Paaren. Die davon Betroffenen werden somit völlig rechtlos gestellt. Sie haben keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Partner. Dessen ungeachtet wird das ALG II mit dem Argument, die Leidtragenden könnten Unterhalt vom Partner erhalten, abgelehnt. Damit werden Hartz-IV-Empfängern faktisch bürgerliche Rechte aberkannt.

In einigen Fällen sind den Angaben zufolge auch leichte Verbesserungen geplant. So wird der Freibetrag für die private Altersvorsorge oder für Lebensversicherungen auf 250 Euro pro Lebensjahr erhöht. Gleichzeitig wird der Freibetrag für sonstiges Vermögen aber auf 150 Euro herabgesetzt. Bisher galten für beide Fälle Freibeträge von 200 Euro je Lebensjahr.

Das Arbeitsministerium erklärte, das Gesetz, welches zum 1. August 2006 in Kraft treten soll, sei erforderlich, damit die vorhandenen Mittel so effektiv wie möglich eingesetzt werden könnten. Letzen Endens würden die Maßnahmen aus Steuergeldern finanziert.



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