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Private Pleite: Jetzt raus aus der Schuldenfalle - Teil 2


15.09.2006 (H. Bylinski) Kategorie: Wirtschaft

Bild: www.jugendinfo.at

In unserer zweiteiligen Reihe über Privatinsolvenz wollen wir aufzeigen, wie immer mehr Menschen in Deutschland in die Schuldenfalle geraten und welchen Ausweg es in Härtefällen gibt. Hierüber sollte der erste Teil Aufschluss geben. Der Zweite befasst sich heute mit den Einzelheiten des Insolvenzverfahrens:

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, weist die Justiz dem Schuldner einen Rechtsanwalt als Treuhänder zu. Bei diesem müssen alle Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Den Schuldner dürfen sie nicht mehr mit Mahnbescheiden, Gerichtsvollziehern, Lohn- und Kontopfändungen behelligen. Der Treuhänder hat nun die Obliegenheit, das pfändbare Vermögen und Teile des Einkommens, also die vorhandene „Konkursmasse“, gleichzeitig auf die Gläubiger zu verteilen.

Der Schuldner hat die Aufgabe all seine finanziellen Verhältnisse ausnahmslos offen zu legen. Wichtigste Regel für die Restschuldbefreiung ist das Wohlverhalten gegenüber den Gläubigern. Wer dem Treuhänder vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht – Wertgegenstände, Bargeld oder Konten verheimlicht – bleibt deshalb im Zweifelsfall auf seinen Schulden sitzen und setzt seine Aussichten auf ein sorgenfreieres Leben damit aufs Spiel. Auch wer in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Verfahrens z.B. Steuern oder Sozialabgaben hinterzogen oder zu Unrecht Arbeitslosengeld kassiert hat, wird seine Schulden nicht los. Wird die Täuschung aufgedeckt, gibt es keine Restschuldbefreiung nach sechs Jahren.

Auch darf der Schuldner nicht kurz vor dem Insolvenzantrag (zwölf Monate) sein Vermögen verschleudern, haarsträubende Verbindlichkeiten angehäuft haben oder in den letzten zehn Jahren schon einmal ein Insolvenzverfahren durchgeführt haben. Geldstrafen oder Forderungen aus unerlaubten Handlungen (Betrug, Unterschlagung, …) sind von der Restschuldbefreiung in jedem Fall ausgenommen.

Über die Treuhänder erfährt der Arbeitgeber von der Insolvenz seiner Mitarbeiter. Eine Kündigung wegen Lohnpfändung braucht aber keiner zu fürchten. Der pfändbare Teil des Einkommens wird bis zur Restschuldbefreiung sogleich auf ein Treuhandkonto deponiert und von dort aus an die Gläubiger verteilt. Dieses Vorgehen sollte allerdings niemanden vom Insolvenzverfahren abschrecken. Denn auch ohne die private Bankrotterklärung droht früher oder später eine Lohnpfändung.

Ein Gläubiger, der per Rechtsprechung einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, kann eine Lohnpfändung beantragen. Vorausgesetzt er weiß, wo sein Schuldner beschäftigt ist. Im Unterschied zur Pfändung im Rahmen des Insolvenzverfahrens kommt das Gehalt in diesem Fall aber nur einem einzigen Gläubiger zugute.

Die unausweichliche Folge ist, dass das Gehalt weggenommen wird, die Schulden aber sind überwiegend immer noch da. Besser ist es also, dass die Geldangelegenheiten dem Treuhänder überlassen werden, zumal die Möglichkeit besteht im Rahmen der Verbraucherinsolvenz nach sechs Jahren die Restschulden zu erlassen. Forderungen aus vollstreckbaren Titeln verjähren dagegen erst nach 30 Jahren.

Wie viel vom laufenden Einkommen gepfändet wird, hängt vom laufenden Einkommen und vom Familienstand ab. Ob es sich um Arbeitseinkommen oder Sozialeinkommen (Arbeitslosengeld, Rente) handelt, ist dabei belanglos. Prinzipiell steht jedem Schuldenmacher zunächst ein Pfändungsfreibetrag von knapp 990 Euro netto zu.

Unterhaltspflichtige Angehörige, also z.B. nicht berufstätige Ehepartner oder unterhaltsberechtigte Kinder, steigern den Freibetrag. Bei einer vierköpfigen Familie könnte beispielsweise erst ab einem Einkommen von rund 1.780 Euro netto ein kleiner Teil gepfändet werden. Erst was über 3.020,06 Euro netto pro Monat liegt, ist komplett pfändbar. Einige Gehaltsbestandteile sind nicht pfändbar, z.B. ein angemessenes Urlaubsgeld, bis zu 500 Euro Weihnachtsgeld, Beiträge zur Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen. Als Ansporn sechs Jahre lang durch zu halten, dürfen brave Schuldner im fünften Jahr überdies extra zehn und im sechsten Jahr fünfzehn Prozent des pfändbaren Einkommens für sich behalten.

Auch vom Arbeitslosengeld kann ein Teil zugunsten des Treuhandkontos gepfändet werden. Überdies ist der Schuldner verpflichtet, sich aktiv um einen Job zu bemühen und jede ausführbare Arbeit anzunehmen, auch Aushilfs- und Gelegenheitsjobs.

Wenn ein Schuldner Insolvenz anmeldet, darf er trotz seiner Misere vieles behalten. Generell wird erst einmal das vollständige Vermögen verwendet, um die anfallenden Schulden zu begleichen. Alles, was zur notwendigen und angemessenen Wohnungsausstattung gehört, ist jedoch unpfändbar. Dazu zählen Kleidung, Möbel, Küchengeräte und ein Farbfernseher.

Auch Computer und Auto sind vor der Pfändung sicher, sofern diese Sachen für die jeweilige Arbeitsstelle oder die Ausbildung benötigt werden. Selbst Sonderzubehör wie DVD-Player, Spülmaschinen oder Teppiche werden oft nicht beschlagnahmt. Abtransport und Versteigerung würden voraussichtlich mehr kosten, als man mit den gebrauchten Sachen verdienen kann.

Die Gerichtskosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren betragen rund 1.500 Euro. Hinzu kommt eine monatliche Gebühr für den Treuhänder von mindestens 10 Euro (720 Euro für sechs Jahre). Falls der Schuldner das Geld nicht aufbringen oder bei Verwandten, Arbeitgeber, Freunden o. ä. kreditieren kann, besteht die Möglichkeit, die Gerichtskosten entfallen zu lassen.

In diesem Fall werden sie aus dem pfändbaren Einkommen abbezahlt und zwar primär vor allen anderen Ansprüchen. Weitere offene Gerichtskosten verfallen nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase nicht zusammen mit den anderen Restschulden. Erst wenn der Schuldner auch weitere vier weitere Jahre lang die restlichen Gerichtskosten nicht aufbringen kann, werden sie erlassen.

Fazit: Riesige Schuldenberge müssen nicht sein. Mit etwas Eigeninitiative und dem Wissen um Ihre Rechte haben selbst schwerste Fälle die Chance, wieder ein schuldenfreies Leben zu führen. Wer jetzt einfach aufgibt, wird sein Leben vermutlich als Sozialfall beenden.

Sie haben den ersten Teil des Artikels verpasst? Kein Problem! Besuchen Sie unser Archiv oder folgenden Sie dem Link zu Teil 1.



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