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„Wahrheit, Klarheit und Wirtschaftlichkeit“ sind grundsätzliche Regeln, an die sich jedes werbetreibende Unternehmen halten sollte. Geschieht dies nicht, kann es, wie im Fall von Vodafone, zu Problemen kommen. Der Mobilfunkanbieter warb mit den Sätzen „Keine monatliche Grundgebühr“, „ohne Vertragslaufzeit“ und „keine Mindestlaufzeit“, so dass viele potenzielle Kunden sich angesprochen fühlten und dieses verlockende Angebot ausprobierten.
Viele Endverbraucher vertrauten letztendlich auf die Werbebotschaft von Vodafone und unterschrieben den Mobilfunkvertrag, ohne das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen.
So staunte einer der Kunden nicht schlecht, als sein nicht genutztes Guthaben auf der Prepaid-Karte nach 15 Monaten auf einmal verfiel. Weigert sich ein Kunde auf lange Zeit, sein Guthaben zu verbrauchen, konnte diesem sogar die Karte gesperrt werden.
Dieser Methode des Mobilfunkbetreibers Vodafone schob das Landesgericht Düsseldorf nun einen Riegel vor. In dem Urteil vom 23. August 2006 (Aktenzeichen: 12 O 458/05) wurde festgelegt, dass das Unternehmen die Guthaben auf den so genannten Prepaid-Karten des zweitgrößten deutschen Mobilfunkanbieter nicht mehr verfallen lassen darf.
Das Gericht gab somit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale mit folgender Begründung statt: „Die entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sei eine verschleierte Mindestumsatzverpflichtung, die gegen das Transparenzgebot verstoße und die Kunden unangemessen benachteilige.“ Nach Ansicht des Düsseldorfer Gerichts verstößt die Klausel der AGB von Vodavone, die den Verfall des Guthabens vorsieht, gegen „wesentliche Gedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“ und sei daher unwirksam.
Vodafone hat nun angekündigt, solche Restguthaben künftig zu erstatten. Vor einer letztendlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit wolle der Mobilfunkbetreiber jedoch zunächst noch das schriftliche Urteil abwarten.
Einen ähnlichen Fall wegen des Verfalls von Guthaben hatte es bereits im Juni 2006 vor dem Oberlandesgericht München gegeben. Hierbei handelte es sich um den Mobilfunkbetreiber O2, bei dem rund 4,8 Millionen O2-Kunden mit Prepaid-Verträgen betroffen waren. In diesem Fall akzeptiert der Netzbetreiber O2 inzwischen die Entscheidung der Münchner Richter und kündigte an, in Zukunft die Guthaben nicht mehr verfallen zu lassen.
Sicherlich ist eine derartige Klausel noch in Verträgen von Konkurrenzanbietern aufzufinden. Im Mobilfunkvertrag von D1 ist beispielsweise diese Klausel in ähnlicher Form wie beim Anbieter O2 enthalten. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis auch hier die Verbraucher reagieren und der Verfall der Mobilfunkguthaben per Gerichtsurteil unterbunden wird.
Diese sich anhäufenden Vorfälle ließ nun auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen aktiv werden. Sie bietet derzeit einen Musterbrief im Internet an, mit dem die Kunden ihre Ansprüche geltend machen können. „Wir haben jetzt zwei positive Urteile, die Mobilfunkanbieter sollten nun reagieren“, sagte Anke Kirchner, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale. Es reiche nicht aus, Beträge lediglich auf Kulanzbasis zu erstatten.
So zeigt sich einmal wieder, dass der Kunde nicht immer der König ist und dass man beim Unterschreiben eines Vertrages immer auf das Kleingedruckte achten sollte, um solch einem Ärger aus dem Weg zu gehen.
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