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Antidiskriminierungsgesetz und Ambivalenz der Regierung


31.12.2006 (J. Düring) Kategorie: Politik

Bild: www.land-oberoesterreich.gv.at

Es dürfte jedem bekannt sein, dass (gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes) Alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das ist der kritische Punkt, „vor dem Gesetz“. Wie alle Normen des öffentlichen Rechts, galten diese Grundsätze bisher nur für das Handeln des Staates. Es wurde jedoch beschlossen, dass das Antidiskriminierungsgesetz (ADG) jetzt auch im Zivilrecht anzuwenden ist, und als Schutzgesetz in den Privatrechtsverkehr eingreift.

Diese Entscheidung basiert auf dem Gleichbehandlungsauftrag des Grundgesetzes, welches auch für das Umgehen der Bürger miteinander umzusetzen ist. Es ist jedoch anzumerken, dass das Gesetz hauptsächlich den Bereich der Arbeit (z.B. Einstellung, Arbeitsbedingungen, Gewerkschaften) und der Bildung umfasst.

Ziel des ADG ist es die Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, ganz so wie es auch im Grundgesetzt steht.

Auf den ersten Blick klingt dieses Gesetz sinnvoll und berechtigt, aber in der Realität ist dies, wie so viele andere Dinge, viel komplizierter.

In der 15. Legislaturperiode wurde das ADG bereits erarbeitet und beraten, jedoch nicht durchgesetzt, da es im Bundestag zustimmungspflichtig ist. Das kam den ablehnenden Ländern zu gute, da durch den Grundsatz der Diskontinuität und den vorgezogenen Neuwahlen das Gesetzesverfahren beendet wurde. Nach diesem mehr oder weniger kläglichen Start einigten sich SPD, CDU und CSU auf einen neuen Gesetzesentwurf, der den Namen „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) erhielt.

Im Wesentlichen sind die beiden Gesetzesentwürfe identisch; hauptsächlich da sie zur Umsetzung von vier Europäischen Richtlinien dienen. Die erste ist vom Europäischen Rat am 29. Juni 2000 beschlossen worden und legte die so genannte „Antirassismus-Richtlinie“ fest, welche sich auf die Rasse und die ethnische Herkunft bezieht. Daraufhin folgten 3 weitere Richtlinien in den nächsten 3 Jahren: Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Rahmenrichtlinie Beschäftigung), Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Gender-Richtlinie) und eine Ausweitung der Gender-Richtlinie.

Das AGG fügte aber noch einige Änderungen hinzu. Besonders umstritten ist die Herausnahme des arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechts, da es einen Verstoß gegen die EG-Richtlinien darstellt. Es besagt, dass für Entlassungen lediglich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Daraus resultiert, dass der Arbeitgeber in einem Entlassungsschutzprozess nicht die Möglichkeit besitzt, sich (erfolgreich) auf das AGG zu berufen. Die Änderung ist somit ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie, welche besagt, dass bei der Kündigung keine Diskriminierung oder Benachteiligung stattfinden darf.

Die Problematik ist einer der Kritikpunkte der AGG-Gegner, wie zum Beispiel der FDP. Die Befürchtung, dass Angehörige einer Minderheitengruppe gar nicht erst zu Bewerbungsgesprächen eingeladen werden, um eventuellen Diskriminierungsvorwürfen vorzubeugen, hat sich bereits bewahrheitet. Außerdem seien wesentliche Bereiche, wie zum Beispiel die soziale Herkunft, nicht im AGG behandelt.

Weitere Kritikpunkte betreffen die Einschränkung der Privatautonomie, da diskriminierende Äußerungen und Verhaltensweisen stärker vom Staat verfolgt werden. Daraus entstehen Einschränkungen der marktwirtschaftlichen Freiheit, also in strengeren Auflagen was zum Beispiel Einstellungen betrifft. Außerdem entsteht ein erhöhter bürokratischer Aufwand (durch die Beweislastumkehr muss nun jeder Arbeitgeber in der Lage sein, zu beweisen, dass er keine Diskriminierung begangen hat), der teils durch die schwierige Abgrenzung zwischen erlaubter und verbotener Ungleichbehandlung (es ist z.B. erlaubt nach dem Geschlecht zu gehen, wenn eine Balletttänzerin benötigt wird) noch vergrößert wird.

Die Fraktion der Befürworter besteht hauptsächlich aus den Grünen, den Sozialdemokraten sowie Behinderten- und Frauenverbänden. Sie fordern gleichen Schutz für alle, der im Sinne des AGGs gewährleistet ist, und nicht nur für diejenigen, die anderer ethnischer Herkunft sind.

Ein sehr interessantes, schon erkennbares Phänomen des AGGs ist das so genannte „AGG-Hopping“. Es wird von Personen betrieben, die sich bei Firmen und Unternehmen auf Stellengebote bewerben, die diskriminierende Inhalte, wie zum Beispiel „junges Team“ (Altersdiskriminierung), haben. Diese Personen haben kein Interesse an einer realen Einstellung, sondern sind auf die Erlangung von Schadensersatzansprüchen, gemäß dem AGG, aus. Seit der Einführung des Gesetzes häufen sich Berichte ähnlicher Art, was zur Folge hat, dass auch ehrliche Bewerber nach mehrfachen Klagen schnell als „AGG-Hopper“ eingestuft werden.

Die gewährleistete Gleichheit birgt somit auch ihre Risiken und sorgt für eine Ungleichheit (z.B. dadurch, dass Minderheiten vermindert eingestellt werden). Nichts desto trotz ist es eine weitere Verbesserung und ein Schritt dahin, dass Vorurteile in unserer Gesellschaft abgebaut werden.



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