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3… 2… 1… meins!!! Seit dem 1. Januar 2007 weht bei eBay ein neuer Wind. eBay änderte zu Beginn des Jahres 2007 seine AGBs sowie die Preise. Zunächst einmal werden die Angebotsgebühren für Shop-Artikel, die zum jetzigen Zeitpunkt 3 Cent betragen, nach Preis und Artikelmenge auf schmerzliche 5 bis 29 Cent erhöht. Ebenso wird die Zusatzoption „Sofort Kaufen“ für teurere Artikel kostspieliger.
Konfuser werden Preislisten für Top-Angebote in einzelnen Kategorien. Für diese werden besondere Preise erhoben. Für eine Handvoll Unterkategorien im Bereich Musik verringert sich die Verkaufsprovision von 12 auf 9 %, eine Preissenkung ist also auch dabei.
eBay hat ebenfalls die AGBs elementar überarbeitet und völlig neu gegliedert. Zum Teil wurden die bereits praktizierten Geschäftmethoden in bestimmten Fällen in den AGBs verfestigt. Sonderfälle bei der Geheimhaltungspflicht des Passwortes sind in der neuen Fassung gestrichen. Neu dazugekommen ist ein Paragraf, in dem der Nutzer vollständig für sämtliche Aktivitäten die unter seinem Mitgliedskonto verbucht werden, selbst haftet.
Das Unternehmen behält sich ab Januar 2007 zudem vor, sowohl die Verlautbarung von Offerten aus Sicherheitsgründen zu verzögern als auch für die Löschung von Angeboten eine Pauschale zu berechnen.
Ausdrücklich ist nun auch das Zurückziehen von Angeboten und Geboten festgelegt und nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Bisher behielt sich eBay das Recht vor, die Aufnahme zum Kaufagenten auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen zu verweigern oder zurückzuziehen. Dies entfällt in den neuen AGBs. Untersagt ist zukünftig auch das Spamming der eBay-Suchmaschine. Es ist häufig vorgekommen, dass Ergebnisse, die eine Internet-Suchmaschine auf eine Stichworteingabe hin ausgegeben hat, mit speziellen Tricks manipuliert wurden. Dies hatte zur Folge, dass auf den vordersten Plätzen Webseiten angezeigt wurden, die keine für den Surfer relevanten Informationen enthielten.
Des Weiteren plant eBay, eine Bewertung der Bedeutsamkeit und Nützlichkeit der Angebotsinformationen einzuführen. Erheblich gestrafft wurde der Absatz zu verbotenen Inhalten und Artikeln. Die genaue Aufzählung ist in den Grundsätzen aufgelistet, nicht mehr in den AGBs.
Auch wer verstärkt benutzte Artikel über eBay versteigert, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Ein Berliner Rechtsanwalt hat eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen eine Frau durchgesetzt, weil sie im März 2006 ganze 93 Artikel über das Internet-Auktionshaus eBay verkauft hatte. Darunter waren gebrauchte Kleider ihrer vier Kinder aber auch Haushaltsgegenstände.
Die Angeklagte muss nun die Kosten des Mahnverfahrens tragen. Laut dem Landgericht Berlin ist die Frau wegen des umfangreichen Angebots als „Unternehmerin“ einzustufen und hätte deshalb in ihrem Angebot auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen sowie ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen.
Allgemein gilt also sich erst einmal mit den AGBs vertraut zumachen, bevor bei eBay verkauft oder gekauft wird!
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