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Anrufe zu Marktforschungszwecken sind ohne Einwilligung zulässig
01.03.2007 (H. Bylinski)
Kategorie: Panorama
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Oft rufen ungebeten Marktforschungsunternehmen an, die eine Umfrage durchführen wollen. Das ist natürlich für viele nicht das ideale Feierabendprogramm - dennoch: Die Institute dürfen anrufen.
Nach dem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main zufolge, dürfen Marktforschungsunternehmen Bürger auch ohne deren Einwilligung zu Hause anrufen. Unternehmen, die Marktforschung betreiben, verwenden dazu die Telefonbefragung, da diese besonders repräsentativ sei. Bei Erstanrufen würden Anschlussinhaber nur gering belästigt.
Das Ermitteln von Telefonnummern zur anschließenden Kontaktaufnahme ist auch ohne vorherige Erlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaubt. Nach dieser Norm können personenbezogene Daten, wie etwa Telefonnummern ermittelt werden, allerdings nur unter der Bedingung, dass ein Unternehmen daran ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.
Für den Anschlussinhaber besteht keine Gefahr, dass er am Telefon zu einem Vertragsabschluss genötigt werde. Er hat die Möglichkeit das Gespräch durch Auflegen zu beenden.
Das Amtsgericht legte ebenfalls fest, dass die Unternehmen Rufnummern in so genannten Sperrdateien speichern dürfen. In den Dateien wird vermerkt, dass bestimmte Bürger keine Anrufe zu Zwecken der Marktforschung wünschen. Laut Urteilsbegründung kann nur mittels einer Speicherung gewährleistet werden, dass die dort angeführten Rufnummern zukünftig nicht mehr angewählt werden.
In Hamburg jedoch sieht die Rechtslage bei der Zulässigkeit von Erstanrufen ohne Einverständnis etwas anders aus: Das Landgericht Hamburg entkräftete ein Dekret des Amtsgerichts Hamburg vom Oktober 2005, dem zufolge Anrufe von Marktforschungsunternehmen mit dem Argument ohne Werbeabsicht zu handeln noch zulässig waren.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sind Anrufe von Marktforschungsinstituten dann Werbung, wenn „sie von Marktforschungsunternehmen im Auftrag anderer Unternehmen durchgeführt werden und mittelbar der Absatzförderung dienen“. Dies gilt insbesondere dann, „wenn Verbrauchergewohnheiten im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen des Auftraggebers erfragt werden“.
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