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Tipps für den Abschluss eines Mietvertrags


25.07.2007 (J. Rohrbach) Kategorie: Panorama

Bild: www.hausinfo.ch

Nach dem Ratgeber zur Wohnungsbesichtigung folgt hier nun ein kurzer Leitfaden zum Abschluss eines Mietvertrags.

Oft wird dem zukünftigen Mieter ein fertiger Mietvertrag vorgelegt. Doch der sollte nicht einfach achtlos unterschrieben werden, denn Mieter und Vermieter sind juristisch gleichberechtigte Partner. Deshalb gilt, dass die Bedingungen des Mietvertrags zwischen beiden Parteien frei ausgehandelt werden können.

Wer einen Mietvertrag unterschreiben möchte, sollte sich deshalb viel Zeit nehmen, die Vertragsbedingungen zu prüfen und nach Bedarf die Aufnahme individueller Vertragsbestimmungen zu veranlassen. Im Folgenden werden die wichtigsten Dinge angesprochen, auf die geachtet werden sollte.

Bevor Sie zu viel Geld ausgeben, achten Sie auf folgendes:

- Wie hoch ist die Netto-Kaltmiete und passt der Preis zum Mietspiegel des Wohnorts? Ein Preis, der mehr als 20 Prozent des im Mietspiegel angegebenen Wertes beträgt, ist unzulässig. Aber Vorsicht: Ist der Vertrag erst unterschrieben und hat der Vermieter dabei nicht eine Notlage des Mieters durch einen Mangel an vergleichbaren Wohnungen ausgenutzt, kann die Miete nicht mehr nachträglich durch den Mieter gekürzt werden. Erst ein Mietpreis von mehr als 50 Prozent über dem örtlichen Mietspiegel gilt als Mietwucher und ist strafbar.

- Wie hoch sind die Vorauszahlungen für die Nebenkosten? Als Faustregel gilt, dass etwa zwei Euro monatlich pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet werden. Liegt der angegebene Preis deutlich darunter, kann es zu hohen Nachzahlungen am Ende des Jahres kommen.

- Wie hoch ist die Kaution? Sie darf nicht mehr als drei Netto-Kaltmieten betragen. Eine Zahlung in drei gleichen Raten ist möglich, wobei die erste Rate gleich zu Mietbeginn fällig ist.

- Abstandszahlungen für das bloße Freimachen der Wohnung sind verboten. Ablösungsverträge hingegen, die eine entgeltliche Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen des Vormieters beinhalten, sind wirksam.

Allgemeine Dinge, auf die geachtet werden sollte:

- Gibt es Mängel in der Wohnung? Dann sollten sie vor Abschluss des Mietvertrags in einem Übergabeprotokoll vermerkt werden, sonst kann es sein, dass Sie beim Auszug dafür zur Kasse gebeten werden.

- Stimmen die Angaben der Wohnungsgröße im Mietvertrag mit der tatsächlichen Größe der Wohnung überein? Das ist wichtig aufgrund der Nebenkostenabrechnung. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel „Streit um die Nebenkosten“.

- Während kleine Schönheitsreparaturen wie zum Beispiel das Tapezieren und Streichen der Wände auf den Mieter zum Teil abgewälzt werden können, muss der Mieter nicht jede Instandhaltung der Wohnung ganz oder anteilig bezahlen. Hier lohnt eine Beratung bei der örtlichen Mietergemeinschaft.

- Welche Kündigungsfristen sind im Vertrag festgelegt? Ist der Mietvertrag zeitlich befristet, ist eine Kündigung vor Ablauf der Frist nicht möglich. Ansonsten gilt die normale Kündigungsfrist von drei Monaten.

Was für Sie persönlich wichtig sein könnte:

- Wollen Sie allein oder mit einem Partner in die Wohnung ziehen? Wichtig ist, dass alle Personen, die in die Wohnung mit einziehen, im Vertrag erwähnt werden, da der Vermieter ihnen sonst das Wohnrecht verweigern kann.

- Wie sieht es mit der Haltung von Heimtieren aus? Ist die nicht ausdrücklich erlaubt, kann der Vermieter jederzeit gegen das Halten von Tieren ab Katzengröße vorgehen. Kleintiere wie Meerschweinchen, Hamster oder Kaninchen dürfen hingegen immer gehalten werden, sofern keine massive Geruchs- oder Geräuschbelästigung von ihnen ausgeht.

Wann Sie von einem Unterschreiben des Mietvertrags absehen sollten:

- Der Mietvertrag sollte nicht unterschrieben werden, wenn Adresse und Telefonnummer des Vermieters nicht bekannt sind. Treten Probleme auf, ist es wahrscheinlich, dass Sie von ihrem Vermieter nicht gerade mit Unterstützung rechnen können. Lassen Sie sich also auf keinen Fall mit einem Postfach abspeisen!

- Achten Sie auf sittenwidrige Klauseln im Vertrag. Sittenwidrig sind Klauseln, die etwa das Übernachten von Besuchern oder das Duschen ab 22 Uhr verbieten.

- Sind Vereinbarungen im Mietvertrag enthalten, die gegen zwingende gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel den Kündigungsschutz oder das Recht auf Mängelbeseitigung und Mietminderung verstoßen? Obwohl solche Vereinbarungen nichtig sind, kann es durch sie zu Problemen mit dem Vermieter kommen.

Sollten Sie Klauseln in Ihrem Mietvertrag merkwürdig finden und nicht wissen, ob sie angemessen und rechtens sind, hilft das Nachfragen bei Beratungsstellen für Mieter wie dem Deutschen Mieterbund (www.mieterbund.de). Einige Wohnungsbaugenossenschaften bieten solch einen Service ebenfalls an. In vielen Städten gibt es aber auch so genannte Mietergemeinschaften oder ähnliche Einrichtungen, an die sich Mieter wenden können.



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