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Die Nebenkosten-Abrechnung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Besonders durch die auch in diesem Jahr wieder gestiegenen Energie- und Betriebskosten, wird es wohl wiederholt zu Nachzahlungen im teilweise dreistelligen Bereich kommen und so zu jeder Menge Frust.
Eine Ursache der hohen Nachzahlungen ist unter anderem die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 %. Allein hierdurch kann mit einer durchschnittlichen Mehr-Belastung von 40 bis 50 Euro pro Miethaushalt gerechnet werden.
Das muss aber nicht der einzige Grund für zu hohe Nebenkosten sein. Nach einer Schätzung des Deutschen Mieterbunds wird in jeder zweiten Abrechnung geschummelt. Darum ist es für Mieter wichtig, die Abrechnung der Nebenkosten besonders gut zu kontrollieren und bei Unklarheiten sofort schriftlich Widerspruch einzulegen.
Generell gilt, dass der Vermieter nur diejenigen Nebenkosten abrechnen darf, die ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden. In der Betriebskostenverordnung (www.gesetze-im-internet.de) hat der Gesetzgeber die 17 Positionen, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen, eindeutig festgelegt.
Der größte Streitpunkt sind hierbei die Heizungsnebenkosten. Die von der Heizungsanlage verbrauchten Stromkosten, sowie die Kosten für die regelmäßige Wartung der Anlage dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn das mehr als 15 % der Brennstoffkosten ausmacht. Hier lohnt in der Regel ein Nachfragen beim Vermieter.
Die Heizkosten werden normalerweise nach Verbrauch abgerechnet. Anders ist das bei der Umlage der restlichen Betriebskosten. Sie erfolgt nach Personenzahl oder Quadratmetern. Nach einer Studie des Immobilienkonzerns „Dekra Real Estate Expertise“ sind viele Wohnungen kleiner als angegeben, weshalb ein Nachmessen der im Mietvertrag angegebenen Maße von Vorteil sein könnte.
Während Kosten für Wartungsarbeiten umgelegt werden dürfen, gilt dies nicht für Reparaturkosten. Diese werden von Vermietern jedoch oft als Wartungskosten getarnt. Steigen sie sprunghaft an, ist das ein Anzeichen dafür, dass hier etwas nicht stimmt.
Genauso sollte man bei Versicherungen, die direkt oder indirekt mit dem Haus zu tun haben, aufpassen. Während Mieter an Versicherungen für Sturm-, Feuer- und Wasserschäden, sowie an Haftpflichtversicherungen beteiligt werden dürfen, gilt dies nicht für Rechtsschutz- oder Mietverlustversicherungen.
Ein weiterer beliebter Punkt, an dem geschummelt wird, sind die Verwaltungskosten. Zu ihnen gehören zum Beispiel Porto, Bank- oder Telefongebühren. Sie müssen jedoch nicht vom Mieter bezahlt werden, also Augen auf!
Auch Kosten für Reinigungs- und Gartenarbeiten dürfen nicht extra aufgeführt werden, wenn sie vom Hausmeister ausgeführt werden. Grund dafür ist, dass sie dann schon in den Hausmeister-Kosten abgerechnet wurden.
Befinden sich Gewerberäume im Mietshaus, deren Nebenkosten durch mehr Grundsteuern, größeren Wasserverbrauch etc. generell höher sind als die normaler Mietswohnungen, lohnt sich ebenfalls ein Blick auf die eigene Nebenkostenabrechnung. Die vermehrten Kosten in Gewerberäumen müssen vom Vermieter separat abgerechnet und dürfen nicht auf die privaten Mieter umgelegt werden.
Das gleiche gilt für leer stehende Wohnungen. Nebenkosten, die gleichmäßig auf alle Mieter verteilt werden, wie z. B. die Kosten für Müllabfuhr, Abwasser etc. werden bei einer leer stehenden Wohnung von einer Partei nicht mehr bezahlt. Diese Kosten dürfen jedoch nicht auf die restlichen Mieter verteilt, sondern müssen vom Vermieter getragen werden.
Ein beliebtes Sammelbecken für alle weiteren anfallenden Kosten sind die „Sonstigen Betriebskosten“. Diese dürfen jedoch nur abgerechnet werden, wenn sie auch im Mietvertrag stehen.
Angesichts der vielen Möglichkeiten eines Vermieters, bei der Nebenkostenabrechnung zu mogeln, kann einem schon angst und bange werden. Ein prüfender Blick lohnt sich also allemal, solange nicht jeder Cent der Abrechnung kontrolliert wird. Viele Vermieter sind nämlich doch ehrliche Naturen.
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